Auf reformiertem Weg

Die Verwaltungsratsvorsitzenden des MDK Sachsen-Anhalt, Hans-Jürgen Müller (links) und Traudel Gemmer (Mitte), haben sich im Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit Geschäftsführer, Jens Hennicke (rechts), zielführend eingesetzt.
Der Gesetzgebungsprozess zum „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)“ hat uns 2019 im MDK Sachsen-Anhalt intensiv beschäftigt. Am Ende wurde ein Gesetz beschlossen, das unsere Organisation grundlegend wandelt, Aufgabenbereiche verändert, Zuständigkeiten erweitern und unsere Fachlichkeit stärkt. Als Medizinischer Dienst Sachsen-Anhalt werden wir dadurch in Zukunft noch unabhängiger agieren.

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In der Arbeitswelt zählt für viele Menschen nicht mehr nur das Gehalt allein. Sie suchen eine sinnstiftende Tätigkeit und die Möglichkeit, beruflichen Erfolg mit einem erfüllten Familienleben zu verbinden. Ein Gedanke, der auch unserer Verwaltungsmitarbeiterin Katja Grasse-Köhler wichtig ist. Sie arbeitet im Zentralen Auftragsmanagement im Geschäftsbereich Service und will sowohl ihren beruflichen wie familiären Ansprüchen gerecht werden.
Die 35-jährige Mutter ist stolz auf die Aufgaben, die der MDK für eine gute und gerechte Gesundheitsversorgung übernimmt. Dass sie den MDK Sachsen-Anhalt dabei selbst mit ihrer Tätigkeit unterstützen kann, gibt ihr ein gutes Gefühl für jeden Arbeitstag. Diese positive Arbeitseinstellung wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass ihr im MDK Sachsen-Anhalt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gut möglich ist. Aus ihrer Erfahrung weiß sie, wie herausfordernd der Spagat zwischen beruflichen Anforderungen und Mutterrolle sein kann. Umso mehr begrüßt sie, dass sie im MDK Sachsen-Anhalt beide Bereiche aufeinander abstimmen kann, um beruflich aktiv zu sein.

Organisationsreform als wesentlicher Bestandteil:

Unter Beibehaltung der föderalen Struktur werden aus den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) bis spätestens zum 01. Juli 2021 auf Landesebene eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts unter dem Namen Medizinischer Dienst. Als Medizinischer Dienst Sachsen-Anhalt (KdöR) unterstehen wir dann künftig der Landesaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration. Ein Status, der unsere öffentliche Aufgabenwahrnehmung in Begutachtung, Prüfung und Beratung deutlich widerspiegelt. Unsere Finanzierung erfolgt weiterhin über eine Umlage aus den Mitgliedsbeiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Unsere Dachorganisation in der MDK-Gemeinschaft, der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), wird bis zum Ende des Jahres 2021 zum Medizinischen Dienst Bund umgewandelt. Er erhält die Richtlinienkompetenz des GKV-Spitzenverbandes und kann somit künftig verbindliche Richtlinien vorgeben. Seine Träger werden die Medizinischen Dienste der Länder.

Umgestaltung der Selbstverwaltung:

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die neue Besetzung der Verwaltungsräte breit diskutiert. Die soziale Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialpartnerschaftlichen Mitbestimmung in Deutschland. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gestalten im gemeinsamen Konsens angemessene und bezahlbare Wege in der gesundheitlichen Versorgung, die sie zu je 50 Prozent finanzieren. Auf diese Weise garantiert die soziale Selbstverwaltung sachgerechte und praxisnahe Entscheidungen in gesundheitlichen und pflegerischen Belangen.
Nach dem MDK-Reformgesetz besteht unser neuer Verwaltungsrat aus 23 Mitgliedern, gendergerecht annähernd hälftig Frauen und Männer. Die paritätische Besetzung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bleibt erhalten. Die Amtszeit ist auf maximal zwei Wahlperioden begrenzt und die Vertreterinnen und Vertreter dürfen nur ein weiteres Selbstverwaltungsamt in der Sozialversicherung bekleiden. Die Krankenkassen senden uns statt bisher 14 nun 16 stimmberechtigten Selbstverwaltungsvertreterinnen und -vertreter. Fünf Vertretungspersonen entsenden die Patientenorganisationen, Ärztekammer und Verbände der Pflegeberufe stellen je einen weiteren Vertreter ohne Stimmrecht.
Die ausgewählten, ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter entscheiden in unserer Selbstverwaltung über grundsätzliche Angelegenheiten wie Haushaltsplan, Rechnungsprüfung, Satzung und Geschäftsordnung oder Standorte von Beratungs- und Begutachtungsstellen. Sie wählen und entlasten den Vorstand und stellen die grundlegenden Weichen für unsere künftige Arbeit als Medizinischer Dienst Sachsen-Anhalt.
Der Verwaltungsrat des MDK Sachsen-Anhalt amtiert noch, bis die Satzung des neuen Medizinischen Dienstes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten ist. Aus dem Geschäftsführer wird dann der Vorstand. Er wird bis Ende 2021 von den Mitgliedern des neuen Verwaltungsrats neu gewählt.
Der Medizinische Dienst Bund nimmt seine Arbeit voraussichtlich im Juni 2022 auf. Sein Verwaltungsrat setzt sich dann aus Vertretern der einzelnen Medizinischen Dienste zusammen.

Stärkere fachliche Unabhängigkeit:

Durch das MDK-Reformgesetz werden Pflege- und Kodierfachkräfte sowie anderer Gesundheits- und Heilberufe im Medizinischen Dienst gestärkt.
„Die fachliche Arbeit aller Gutachterinnen und Gutachter aufzuwerten und die Unabhängigkeit auf alle begutachtenden Berufsgruppen in den Medizinischen Diensten zu erstrecken begrüßen wir als längst überfälligen Schritt „, sagt der Geschäftsführer des MDK Sachsen-Anhalt, Jens Hennicke.
Für Beschäftigte und Versicherte benennt jeder Medizinische Dienst eine unabhängige Ombudsperson als ersten Kontakt bei Unregelmäßigkeiten oder Beschwerden.

Neue Regeln für Struktur- und Abrechnungsprüfungen der Krankenhäuser:

Ein weiteres zentrales Element im MDK-Reformgesetz sind die Neuregelungen im Krankenhausbereich.
Die Zahl der Krankenhausabrechnungsprüfungen sollte sich im ersten Schritt auf 12,5 Prozent der je Krankenhaus abgerechneten Behandlungsfälle belaufen. Ab dem Jahr 2021 sollte sich die Zahl der zu prüfenden Abrechnungen am Ergebnis der Prüfungen aus dem vorvergangenen Quartal orientieren.
Für die Krankenhäuser werden ab 2021 zudem Strukturprüfungen notwendig, um bestimmte Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) abzurechnen. Der Medizinische Dienst prüft im Rahmen der Strukturprüfung, ob eine Klinik die erforderlichen Strukturmerkmale für die entsprechenden OPS-Komplexleistungen erfüllt. Ist das der Fall, erhält die Klinik einen entsprechenden Bescheid, auf dessen Grundlage die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen kann.

VERÄNDERUNGEN DURCH GESETZE IM RAHMEN DER CORONA-PANDEMIE

Alle Regelungen zu Krankenhausabrechnungs- und Strukturprüfungen sind mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz um ein Jahr verschoben worden.

– James Joyce

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